Vereinssatzung
Weiblicher Nachwuchs Basketball Rheinland
(WNB-Rheinland)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Weiblicher Nachwuchs Basketball Rheinland" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Bad Honnef. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des Folgejahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein verfolgt seinen Zweck im Rahmen eines Fördervereins durch die ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften (S 58 Nr. I AO) zugunsten des weiblichen Basketballsports im Rheinland, insbesondere im leistungsorientierten Bereich. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Spendensammlungen, durch die Übernahme von Vermächtnissen oder sonstigen Zuwendungen Dritter, die Durchführung von Veranstaltungen oder anderen Aktionen zur Mittelbeschaffung.
Der Verein kann die Förderung des Sports auch unmittelbar selbst durchführen. Der Verein ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Vereinszweck fördern. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und sonstige Vereinigungen sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Kündigung, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Die Kündigung oder der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung per Brief oder E-Mail den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet oder die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben.
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt. Bei entsprechenden Antrag gerichtet an den Vorstand kann dieser in begründeten Fällen nach freiem Ermessen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Fördermitglieder
Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und sonstige Vereinigungen sein, die nicht als ordentliches Mitglied die Ziele des Vereins aktiv fördern, aber dennoch finanziell zu deren Verwirklichung beitragen möchten. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie haben nicht das Recht, an Beschlussfassungen und Wahlen teilzunehmen. Auf Einladung des Vorstands des Vereins können Fördermitglieder jedoch das Recht erhalten, an Sitzungen des Vereins stimmrechtslos teilzunehmen. Über die Aufnahme, den Ausschluss und die Beiträge von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Veränderungen der Mitgliedsbeiträge sind den Fördermitgliedern spätestens zum 31.5. für das nächste Geschäftsjahr mitzuteilen. Das Fördermitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von 2 Monaten zum 31.8. eines jeden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kündigen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Organe können entsprechend der Haushaltslage und nach Beschluss der Mitgliederversammlung angemessen für die Tätigkeit entschädigt werden sowie Erstattung ihrer tatsächlichen Aufwendungen verlangen,
§ 9 Vorstand, Vertretungsberechtigung
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem I. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der l. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind berechtigt, den Verein alleine zu vertreten.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Als Vereinsorgan bleibt er jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder wählen.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, satzungsgemäße Verwendung der Fördermittel, Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Erstellung einer Jahresrechnung, Aufstellung der Buchführung, Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er beschließt in persönlichen Sitzungen bzw. schriftlich oder fernmündlich, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme der Jahresrechnung des Vorstands, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, Entlastung des Vorstandes, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen zur Förderpolitik des Vereins Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten 3 Monate des jeweiligen Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Vorstand bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung genügt es, wenn die schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder eine Woche im Voraus erfolgt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs einem Mitglied übertragen. Der Versammlungsleiter bestimmt aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder einen Schriftführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann der Schriftführer mit schriftlicher Weisung oder ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nur eine fremde Stimme neben seiner eigenen vertreten. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 16 Jahresrechnung
Zum Ende eines Geschäftsjahres hat der Vorstand des Vereins eine Jahresrechnung sowie eine Mittelverwendungsrechnung zu erstellen. Diese ist bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Förderverein der Eltern, Freunde und Ehemaligen am Schloss Hagerhof e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks (Förderung des weiblichen Basketballs) zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.112015 beschlossen worden.
§ 19 Gründungsmitglieder
- Herr Martin Otto
- Herr Lutz Emrich
- Herr Josef Kaltwasser
- Frau Gabriele Ritter
- Herr Udo Ellenrieder
- Frau Gaby de Muirier
- Herr Herbert Lenze
- Herr Dr. Arno Graß
- Herr Jörg-Lutz Schiffer
- Frau Irene Kaltwasser
- Herr Klaus Ritter
- Frau Daniela Ellenrieder
- Herr Guido Hartmann